BAG Beschluss v. - 4 ABR 54/14

Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung einer Leitenden Redakteurin nach dem Gehaltstarifvertrag dpa vom

Gesetze: § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 1 TVG

Instanzenzug: ArbG Erfurt Az: 1 BV 16/12 Beschlussvorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht Az: 4 TaBV 8/13 Beschluss

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung einer Mitarbeiterin.

2Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin), eine Nachrichtenagentur, unterhält in Deutschland zahlreiche Büros, unter anderem das Außenbüro für den Landesdienst Thüringen in E. Der Beteiligte zu 2. ist der dort bestehende Betriebsrat.

3Die Vergütung der bei der Arbeitgeberin fest angestellten Redakteure bestimmt sich nach dem zwischen ihr und dem Deutschen Journalistenverband e. V. sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Gehaltstarifvertrag vom (Gehalts-TV).

4Die Mitarbeiterin R ist seit dem als Redakteurin tätig und seit dem bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Als Dienstchefin war sie seit Mai 2003 in die Gehaltsgruppe IV Gehalts-TV eingruppiert, für die ein Tarifgehalt von den Tarifvertragsparteien nicht festgelegt war.

5Im Jahr 2011 führte die Arbeitgeberin eine Strukturreform im Inland durch, in deren Folge ua. die Hierarchieebene der Dienstchefs entfiel. Die Mitarbeiterin R ist seither als Außenbüroleiterin für das Büro E tätig.

6Mit Schreiben vom beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und Eingruppierung der Mitarbeiterin R in die Gehaltsgruppe III Gehalts-TV mit Außenbüroleiterzulage. Nachdem die Arbeitgeberin vom Betriebsrat erbetene weitere Informationen erteilt hatte, nahm dieser mit E-Mail vom die beabsichtigte Versetzung zur Kenntnis, widersprach aber der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III Gehalts-TV unter Hinweis auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG mit der Begründung, die Mitarbeiterin sei in die Gehaltsgruppe IIIb Gehalts-TV umzugruppieren. Sie habe im Jahr 2006 ihr 25. Berufsjahr vollendet und weise mehr als 15 Jahre ununterbrochene Zugehörigkeit zur Arbeitgeberin auf. Die Gehaltsgruppe IV Gehalts-TV sei - ebenso wie die übrigen Gehaltsgruppen - eindeutig an die Berufsjahresstaffel gekoppelt. Bei einer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe III Gehalts-TV werde die Mitarbeiterin gegenüber Redakteuren mit der gleichen Anzahl von Berufsjahren benachteiligt, die keine leitende Funktion übernommen hätten und im Rahmen der Strukturreform in die Gehaltsgruppe IIIb Gehalts-TV umgruppiert worden seien.

7Mit dem am beim Arbeitsgericht Erfurt eingegangenen Schriftsatz hat die Arbeitgeberin ihr Zustimmungsersetzungsbegehren weiterverfolgt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Mitarbeiterin sei in die Gehaltsgruppe III Gehalts-TV einzureihen. Sie falle nicht unter die Bestandsschutzregelung des Gehalts-TV. Diese Ausnahmevorschrift sei klar und abschließend. Sie erfasse nur die dort genannten Fälle. Mitarbeiter, die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines Verlusts ihrer Leitungsfunktion aus der Gehaltsgruppe IV Gehalts-TV herabgruppiert werden müssten, würden gerade nicht erfasst. Eine unbefristete Fortschreibung der gesamten bisherigen Berufsjahresstaffel sei nicht vereinbart worden. Die Regelung führe auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der betreffenden Mitarbeitergruppe. Die Tarifvertragsparteien hätten sich erkennbar für eine strikte Trennung der Gehaltsstruktur für leitende und nicht leitende Redakteure entschieden. Letztere seien ausschließlich anhand der Anzahl der zurückgelegten Berufsjahre bzw. Dienstjahre einzugruppieren, während für leitende Redakteure die Eingruppierung unabhängig von der Anzahl der Berufs- bzw. Dienstjahre allein aufgrund der übertragenen Leitungsfunktion erfolge.

8Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

9Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, auch leitende Redakteure nach der Gehaltsgruppe IV Gehalts-TV seien nach dem Wegfall ihrer Leitungsaufgaben in die Gehaltsgruppe IIIb Gehalts-TV umzugruppieren, wenn sie - wie die Mitarbeiterin R - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Berufsjahresstaffel die Voraussetzungen für die Gehaltsgruppe IIIb Gehalts-TV bereits erfüllt hätten. Der Gehalts-TV sehe zwar für sie keine ausdrückliche Regelung vor. Die Anwendung der Besitzstandsregelungen auch auf die leitenden Redakteure bei einer späteren Herabgruppierung ergebe sich aber aus einer entsprechenden Auslegung des Tarifvertrags. Die Regelung in Ziff. 3 Buchst. c des Gehalts-TV erhalte die bisherige Aufgliederung in sieben Gehaltsgruppen aufrecht und führe zur parallelen Anwendbarkeit beider Berufsjahresstaffeln auf unbestimmte Dauer.

10Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren weiter.

11II. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Mitarbeiterin R sei in die Gehaltsgruppe IIIb Gehalts-TV einzugruppieren und hat deshalb die Zustimmung des Betriebsrats zu ihrer Umgruppierung nach § 99 Abs. 4 BetrVG rechtsfehlerhaft nicht ersetzt.

121. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig.

13a) Bei der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Anforderungsmerkmalen der Gehaltsgruppen des Gehalts-TV handelt es sich um eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung.

14b) Das Landesarbeitsgericht ist ohne erkennbare Rechtsfehler davon ausgegangen, die Arbeitgeberin habe das Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet und der Betriebsrat habe seine Zustimmung form- und fristgerecht verweigert. Dies wird auch von keinem der Beteiligten in Abrede gestellt.

152. Der Antrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die Umgruppierung der Mitarbeiterin R in die Gehaltsgruppe III mit Außenbüroleiterzulage gemäß Ziff. 3 Buchst. b und Ziff. 8 Gehalts-TV verstößt weder gegen eine Bestimmung aus einem Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) noch wird die betroffene Mitarbeiterin ungerechtfertigt benachteiligt (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu der Umgruppierung zu Unrecht verweigert. Sie ist deshalb zu ersetzen.

16a) Der für die Ein- und Umgruppierung maßgebende Gehalts-TV enthält ua. folgende Regelungen:

17b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts durfte der Betriebsrat seine Zustimmung nicht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen eines Verstoßes gegen eine tarifliche Bestimmung verweigern. Die Mitarbeiterin R ist nach ihrem Tätigkeitswechsel im Jahr 2011 in die Gehaltsgruppe III der Ziff. 3 Buchst. b Gehalts-TV (Redakteurin ab dem 15. Berufsjahr) einzugruppieren. Sie unterfällt nicht der Regelung für Bestandsfälle in Ziff. 3 Buchst. c Gehalts-TV. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags zB  - Rn. 19 ff., BAGE 150, 184; - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204).

18aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Gehalts-TV enthalte keine ausdrückliche Sonderregelung für Mitarbeiter, die zunächst in die Gehaltsgruppe IV Gehalts-TV eingereiht waren und aufgrund eines Tätigkeitswechsels nach den in Ziff. 3 Buchst. c Gehalts-TV genannten Stichtagen in eine niedrigere Gehaltsgruppe herabgruppiert werden. Die Regelung für Bestandsfälle in Ziff. 3 Buchst. c Gehalts-TV erfasst nach ihrem Wortlaut nur Redakteure, bei denen nach der bis zum geltenden Berufsjahresstaffel in Ziff. 3 Buchst. a Gehalts-TV eine Höhergruppierung entweder noch im Jahr 2007 erfolgt ist, und Redakteure, die bis zum in die Gehaltsgruppe IIIb Gehalts-TV der bis zum geltenden Berufsjahresstaffel höhergruppiert worden wären. Redakteure der Gehaltsgruppe IV Gehalts-TV hingegen erhalten ein frei vereinbartes Entgelt, das sich gerade nicht durch Erreichen der nächsthöheren Berufsjahresstaffel automatisch erhöht.

19bb) Etwas anderes folgt auch nicht - dies hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls noch zutreffend erkannt - aus Ziff. 7 Satz 2 Gehalts-TV. Es handelt sich hierbei lediglich um eine nicht zwingende Soll-Regelung über die Höhe der nach Ziff. 7 Satz 1 Gehalts-TV frei zwischen den Arbeitsvertragsparteien zu vereinbarenden Vergütung von leitenden Redakteuren und Redakteuren mit Führungsaufgaben, denen mehrere Redakteure unterstellt sind.

20cc) Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelung sprächen jedoch dafür, dass diese nach dem Willen der Tarifvertragsparteien unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Herabgruppierung für solche Redakteure der Gehaltsgruppe IV Gehalts-TV Geltung beanspruchen sollte, die bis zu den Stichtagen bzw. für die Gehaltsgruppe IIIb der Ziff. 3 Buchst. c Gehalts-TV die erforderlichen Berufsjahre vollendet hatten, entbehrt hingegen einer rechtlichen Grundlage.

21(1) Ziff. 3 Buchst. c Gehalts-TV ist eine - eng auszulegende (vgl.  - Rn. 24 mwN; - 10 AZR 751/96 - zu II 2 b der Gründe) - Ausnahmeregelung zu der seit dem geltenden Gehaltstabelle (Ziff. 3 Buchst. b Gehalts-TV), die aufgrund der Reduzierung der Gehaltsgruppen von sieben auf fünf und der Erhöhung der für eine Höhergruppierung erforderlichen Anzahl der Berufsjahre gegenüber der bis zum geltenden Gehaltstabelle zu einer Verschlechterung hinsichtlich der durchschnittlichen Tarifvergütung geführt hat. Es handelt sich um eine Besitzstandsregelung für Beschäftigte, deren Höhergruppierungen durch Erreichen der jeweiligen Berufsjahresgrenzen bereits vor dem erfolgten oder im Zeitraum vom bis zu den genannten Stichtagen anstanden. Die Regelung dient dem Schutz solcher Mitarbeiter, die aufgrund der Anzahl ihrer zurückgelegten Berufs- oder Dienstjahre ein bestimmtes Vergütungsniveau bereits erreicht hatten. Zudem sollten Härten für Mitarbeiter, deren Aufstieg zeitnah zum Stichtag der Geltung der neuen Gehaltstabelle anstand, aber nach der neuen Gehaltstabelle, die für bestimmte Berufsjahresstaffeln keine Entgelterhöhungen mehr vorsah, abgemildert werden. Diesen Beschäftigten sollte eine verfestigte Aufstiegsexspektanz als Besitzstand gesichert werden.

22(2) Leitende Redakteure der Gehaltsgruppe IV Gehalts-TV, deren Vergütung frei vereinbart ist, sind - auch wenn sie nach den in Ziff. 3 Buchst. c Gehalts-TV genannten Stichtagen ihre Tätigkeit wechseln und danach in eine der nach Berufsjahren gestaffelten Gehaltsgruppen einzugruppieren sind - nicht vergleichbar schutzwürdig. Sie waren von der Änderung der Gehaltsstaffel zum nicht betroffen und bedurften in Bezug auf den Bestand ihrer Vergütungshöhe keines Schutzes durch die tarifliche Besitzstandsregelung. Anders als Redakteure, deren Vergütung sich nach den Gehaltsgruppen Ia bis IIIb Gehalts-TV der bis zum geltenden Vergütungsstruktur richtete, sind leitende Redakteure der Gehaltsgruppe IV Gehalts-TV, die kein Tarifgehalt, sondern eine frei vereinbarte Vergütung erhalten, bereits von Gesetzes wegen gegen eine mögliche Verringerung ihrer Vergütung aufgrund einer einsetzenden Tarifautomatik ausreichend geschützt. Ihre Leitungs- bzw. Führungsfunktion und damit ihr - frei vereinbartes - Gehalt können ihnen nicht einseitig im Wege der Ausübung des Direktionsrechts nach § 106 GewO, sondern nur im Wege einer Vertragsänderung oder einer sozial gerechtfertigten Änderungskündigung entzogen werden. Vom Direktionsrecht ist lediglich die Zuweisung gleichwertiger, nicht aber geringerwertiger Tätigkeiten erfasst (vgl. etwa  - Rn. 24; - 2 AZR 44/11 - Rn. 16).

23(3) Für eine ergänzende Tarifauslegung (zu den Voraussetzungen vgl.  - Rn. 20 ff.), wie sie das Landesarbeitsgericht in der Sache vorgenommen hat, ist kein Raum. Eine solche setzt das Bestehen einer Tariflücke voraus. Im Streitfall bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die fragliche Fallkonstellation unbewusst und planwidrig nicht in die Besitzstandsregelung aufgenommen hätten.

24dd) Das Auslegungsergebnis verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

25(1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen ( - Rn. 48 mwN).

26(2) Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr. des BVerfG, vgl. nur  - Rn. 6 mwN). Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln ( - Rn. 49; - 9 AZR 611/14 - Rn. 30). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bei der Ausgestaltung tariflicher Regelungen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu ( - Rn. 31 mwN, BAGE 151, 235). Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Gesetzgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt, als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gar gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffenen, differenzierenden Regelungen ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt ( - Rn. 49; - 4 AZR 796/13 - Rn. 32 mwN, aaO).

27(3) Leitende Redakteure, die in die Gehaltsgruppe IV Gehalts-TV eingereiht sind und deren Vergütung frei vereinbart ist, sind mit Blick auf den Schutzzweck der Besitzstandsregelung in Ziff. 3 Buchst. c Gehalts-TV mit den Redakteuren der übrigen Gehaltsgruppen - wie aufgezeigt - nicht vergleichbar.

28c) Der Betriebsrat konnte seine Zustimmung auch nicht nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG verweigern. Eine Umgruppierung, die - wie hier - von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten wird, stellt keinen „Nachteil“ des betroffenen Arbeitnehmers iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar ( - BAGE 102, 135).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.4ABR54.14.0

Fundstelle(n):
PAAAG-45254