1. Eine Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Berufungskläger eine ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten nicht nennt.
2. Die Angabe einer falschen Zustelladresse für einen von mehreren Beklagten steht der Zulässigkeit der gegen diesen erhobenen Klage nicht entgegen, wenn sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch für ihn legitimiert hat und über seine Identität keine Zweifel bestehen.
3. Für die Zulässigkeit einer Klage kommt es nicht darauf an, ob dieser genügend Abschriften zur Zustellung beigefügt waren.
4. Zwar entbindet das Vertragsende den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Ist dem Rechtsanwalt aber erkennbar, dass dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein Schaden droht, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewusst ist, so muss der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben auf diese Gefahr jedenfalls dann hinweisen, wenn er sie erkennbar mit verursacht hat.
5. Eine Warnpflicht in diesem Sinne besteht nicht, wenn der Mandant nach Mandatsende wegen zuvor geführter Verhandlungen noch mindestens 11 Monate Zeit hat, um die Verjährung seiner Forderung zu verhindern.
Fundstelle(n): HAAAG-45073
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OLG Frankfurt/Main, Urteil v. 06.02.2017 - 29 U 146/16
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