Wird für eine bislang nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende, erwerbsfähige, hilfebedürftige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Antrag nach dem SGB II gestellt und befindet sich die betreffende Person im Zeitpunkt der Antragstellung im Ausland, so wirkt der Antrag nach § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II gleichwohl auf den Monatsersten zurück. Kehrt die betreffende Person im Kalendermonat der Antragstellung nach Deutschland zurück, so steht § 7 Abs. 4a SGB II aF. in Verbindung mit § 3 EAO einem Leistungsanspruch für den gesamten Kalendermonat der Antragstellung nicht entgegen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Jobcenter für die Restdauer des Auslandsaufenthalts im Kalendermonat der Antragstellung seine Zustimmung erteilt.
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