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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2100/15 EFG 2017 S. 897 Nr. 11

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1

Zufluss von treuhänderisch vereinnahmten Fremdgeldern an Rechtsanwalt durch Erklärung der Aufrechnung mit Honorarforderungen

Leitsatz

Rechnet ein Rechtsanwalt seine Honorarforderungen gegenüber dem Mandanten mit für den Mandanten vereinnahmten Fremdgeldern auf, so liegt im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ein Zufluss in Höhe der erklärten Aufrechnung auch dann vor, wenn sich später herausstellt, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 17/2017 S. 785
DStR 2018 S. 6 Nr. 21
DStRE 2018 S. 833 Nr. 14
EFG 2017 S. 897 Nr. 11
KÖSDI 2018 S. 20814 Nr. 7
WAAAG-44916

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.03.2017 - 2 K 2100/15

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