Vorfälligkeitsentschädigung wegen Verkaufs
der Zweitwohnung wegen doppelter Haushaltsführung bei Beendigung
der auswärtigen Tätigkeit als Werbungskosten bei den Einkünften
aus nicht selbstständiger Arbeit
Leitsatz
Die
Vorfälligkeitsentschädigung wegen des Verkaufs einer wegen doppelter
Haushaltsführung erworbenen Zweitwohnung bei Beendigung der auswärtigen
Tätigkeit ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht
selbstständiger Arbeit abziehbar.
Die
Vorfälligkeitsentschädigung ist wirtschaftlich betrachtet die Folge
der auf vorzeitige Kreditablösung gerichteten Änderung des Darlehensvertrags.
Daher wird die ursprüngliche berufliche Veranlassung überlagert
von dem durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 8 DStRE 2018 S. 524 Nr. 9 EFG 2017 S. 911 Nr. 11 GStB 2017 S. 321 Nr. 9 MAAAG-44915
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.11.2016 - 2 K 1701/14
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