Hamburgische Spielvergnügungsteuer: Anforderungen
an die Spielvergnügungsteuer-Nachschau - Auslesen interner Datenspeicher
- Verfassungsmäßigkeit des HmbSpVStG
Leitsatz
1. Im Rahmen einer Spielvergnügungsteuer-Nachschau
gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 HmbSpVStG sind die zuständigen
Behörden auch dazu berechtigt, (unangekündigt) die internen Datenspeicher
von Geldspielgeräten mittels eines eigenen Auslesegerätes auszulesen,
um so an die internen Aufzeichnungen der Nutzungsdaten der Geldspielgeräte
zu gelangen.
2. § 11 HmbSpVStG ist verfassungskonform;
weder verletzt die Vorschrift den Bestimmtheitsgrundsatz, noch liegt
eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
bzw. "auf Datenschutz" gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs.
1 GG bzw. Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 3 GG vor.
3. Die sachliche Richtigkeit
einer den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechenden Buchführung
ist auch dann widerlegt, wenn die Ausleseergebnisse der Finanzbehörden
von denen des Steuerpflichtigen abweichen und weitere Umstände Anlass
zu Zweifeln an der Richtigkeit bieten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAG-44911
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.02.2017 - 2 K 137/14
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