Umsatzsteuer bei Betrieb eines hauptsächlich Strom und als Nebenprodukt Wärme erzeugenden Blockheizkraftwerks durch eine Ehegatten-GbR
und teilweiser Verwendung der Wärme zur Heizung des privaten Wohnhauses
Leitsatz
1. Betreibt eine Ehegatten-GbR ein umsatzsteuerlich voll dem Unternehmen zugeordnetes Blockheizkraftwerk (BHKW) und wird die
von dem BHKW – neben Strom – produzierte Wärme teilweise für die Heizung des Wohnhauses der Ehegatten verwendet, stellt dies
eine Entnahme von Gegenständen i. S. v. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 UStG dar; Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sind die Selbstkosten
der GbR für den Wärmeverbrauch.
2. Bei den Selbstkosten ist die tägliche Wartungsarbeit der Ehegatten am BHKW als kalkulatorischer Unternehmerlohn nicht zu
berücksichtigen. Die Selbstkosten sind nach dem Verhältnis der erzeugten Wärme zur produzierten Gesamtenergiemenge bestehend
aus Strom und Wärme aufzuteilen, um anschließend die Selbstkosten für die anteilig im privaten Wohnhaus verbrauchte Wärme
ermitteln zu können.
3. Ist der Betrieb der GbR nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen, kann nicht der bundesweit einheitliche durchschnittliche
Fernwärmepreis auf der Basis der jährlichen Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie – sog. Energiedaten
– als „Einkaufspreis” i.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG herangezogen werden. Soweit die Wärme teilweise an einen Verwandten
der Ehegatten verkauft wird, ist auch der dabei vereinbarte Verkaufspreis für den Eigenverbrauch der Ehegatten unerheblich,
da § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis und nicht auf den Verkaufspreis Bezug nimmt.
4. Einer Besteuerung der entnommenen Wärme auf der Grundlage der Selbstkosten steht ebenso nicht entgegen, dass das Hauptinteresse
am Betreiben des Blockheizkraftwerks in der Stromerzeugung besteht und die dabei entstehende Wärme lediglich ein Abfallprodukt
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 19 DStRE 2018 S. 928 Nr. 15 DStZ 2017 S. 468 Nr. 13 EFG 2017 S. 945 Nr. 11 UStB 2017 S. 169 Nr. 6 TAAAG-44888
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.02.2017 - 1 K 755/16
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