Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Erörterungen in der Hauptverhandlung
Gesetze: § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO
Instanzenzug: LG Chemnitz Az: 840 Js 33876/14 - 6 KLs
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der Senat auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Sander
Schneider
Dölp
König
Mosbacher
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR607.16.0
Fundstelle(n):
JAAAG-44780