Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung weiterer 1.814,17 EUR für die Unterbringung der Frau F1 und ihrer beiden minderjährigen Kinder S und E (im Folgenden: E; R; D) in einem der beiden L Frauenhäuser in Anspruch. E, R und D, die zuletzt ihren Wohnsitz in N gehabt hatten, flohen vor häuslicher Gewalt und hielten sich während der Zeit vom 18.03.2011 bis zum 05.07.2011 (110 Tage) in einem der beiden L Frauenhäuser auf. Sie erhielten vom Jobcenter L Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form des Regelbedarfs, E zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Als Einkommen berücksichtigte das Jobcenter jeweils das Kindergeld für die minderjährigen Kinder in gesetzlicher Höhe. Die Klägerin übernahm als kommunaler Träger in dieser Zeit Kosten iHv 3.858,90 EUR berechnet aus einer Tagespauschale von 35,09 EUR für jede Personen (35,09 EUR x 110 x 3). Die Tagespauschale ihrerseits errechnete sich aus den Eckkosten des Betreibers des Frauenhauses, des Vereins "G eV", aus folgenden Positionen für das Jahr 2011:
Fundstelle(n): ZAAAG-44526
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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 24.11.2016 - L 6 AS 736/16
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