Grunderwerbsteuer | Steuerbarkeit eines Umstrukturierungsvorgangs (FG)
Mittelbar an einer Personengesellschaft beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind keine "Altgesellschafter" i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG ( GE; Revision zugelassen).
Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG.
Sachverhalt: Streitig ist die Steuerbarkeit eines Umstrukturierungsvorgangs: Gesellschafter der A GmbH & Co. KG waren die A GmbH als Komplementärin (ohne vermögensmäßige Beteiligung) sowie die B GmbH (Beteiligung: 100 €) und die C GmbH (Beteiligung: 9.900 €) als Kommanditisten. Die A GmbH & Co. KG war Eigentümerin von Grundbesitz.
Im Jahr 2007 wurde folgende Umstrukturierung durchgeführt: In einem ersten Schritt übertrug die C GmbH einen Kommanditanteil in Höhe von 600 € auf ihren Gesellschafter D. In einem zweiten Schritt wurde die C GmbH, die mittlerweile als E GmbH firmierte, auf die F GmbH verschmolzen.
Das beklagte Finanzamt behandelte diese Vorgänge als grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Zur Begründung führte es aus, dass 99 % der Anteile an der A GmbH & Co. KG auf neue Gesellschafter übergegangen seien.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist dem Grunde nach erfüllt, da insgesamt 99 % der Anteile an der A GmbH & Co. KG übertragen worden sind, und zwar 93 % von der E GmbH (ehemals C GmbH) auf die F GmbH und weitere 6 % von der C GmbH auf D.
Damit unterliegt der Gesellschafterwechsel der Grunderwerbsteuer.
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind weder die F GmbH noch D als sog. Altgesellschafter anzusehen.
Durch die Verschmelzung der E GmbH auf die F GmbH ist ein Übergang von 93 % der Kommanditanteile erfolgt. Die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine weitere Kapitalgesellschaft kann den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand erfüllen.
Bei der F GmbH hat es sich auch um eine Neugesellschafterin gehandelt, da sie nicht an der Klägerin beteiligt gewesen ist.
Gleiches gilt - trotz seiner Beteiligung an der E GmbH - für D. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, sind an letzterer nicht unmittelbar beteiligt und daher nicht Altgesellschafter. Altgesellschafterin kann nur die Kapitalgesellschaft selbst sein.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2017 (il)
Fundstelle(n):
ZAAAG-44364