Online-Nachricht - Montag, 08.05.2017

Grunderwerbsteuer | Steuerbarkeit eines Umstrukturierungsvorgangs (FG)

Mittelbar an einer Personengesellschaft beteiligte Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind keine "Altgesellschafter" i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG ( GE; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG.

Sachverhalt: Streitig ist die Steuerbarkeit eines Umstrukturierungsvorgangs: Gesellschafter der A GmbH & Co. KG waren die A GmbH als Komplementärin (ohne vermögensmäßige Beteiligung) sowie die B GmbH (Beteiligung: 100 €) und die C GmbH (Beteiligung: 9.900 €) als Kommanditisten. Die A GmbH & Co. KG war Eigentümerin von Grundbesitz.

Im Jahr 2007 wurde folgende Umstrukturierung durchgeführt: In einem ersten Schritt übertrug die C GmbH einen Kommanditanteil in Höhe von 600 € auf ihren Gesellschafter D. In einem zweiten Schritt wurde die C GmbH, die mittlerweile als E GmbH firmierte, auf die F GmbH verschmolzen.

Das beklagte Finanzamt behandelte diese Vorgänge als grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Zur Begründung führte es aus, dass 99 % der Anteile an der A GmbH & Co. KG auf neue Gesellschafter übergegangen seien.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist dem Grunde nach erfüllt, da insgesamt 99 % der Anteile an der A GmbH & Co. KG übertragen worden sind, und zwar 93 % von der E GmbH (ehemals C GmbH) auf die F GmbH und weitere 6 % von der C GmbH auf D.

  • Damit unterliegt der Gesellschafterwechsel der Grunderwerbsteuer.

  • Entgegen der Ansicht der Klägerin sind weder die F GmbH noch D als sog. Altgesellschafter anzusehen.

  • Durch die Verschmelzung der E GmbH auf die F GmbH ist ein Übergang von 93 % der Kommanditanteile erfolgt. Die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine weitere Kapitalgesellschaft kann den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand erfüllen.

  • Bei der F GmbH hat es sich auch um eine Neugesellschafterin gehandelt, da sie nicht an der Klägerin beteiligt gewesen ist.

  • Gleiches gilt - trotz seiner Beteiligung an der E GmbH - für D. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, die ihrerseits Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, sind an letzterer nicht unmittelbar beteiligt und daher nicht Altgesellschafter. Altgesellschafterin kann nur die Kapitalgesellschaft selbst sein.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2017 (il)

Fundstelle(n):
ZAAAG-44364