Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für den Verkauf von Backwaren in Oktoberfest-Festzelten durch sog. Brezenläufer
Leitsatz
1. Der Verkauf von Backwaren in Festzelten durch sog. Brezenläufer unterliegt als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz, wenn
sich der Verkäufer die Nutzungsmöglichkeit der Festzelte gegen Entgelt einräumen lassen hat und ihm die Verzehrvorrichtungen
der Bierzeltbetreiber (Biertische und Bierbänke) zuzurechnen sind.
2. Auch wenn die Verzehreinrichtungen nicht im Eigentum des Backwarenverkäufers stehen, ihm die Mitnutzung aber vertraglich
zugesichert ist, ist ihm die Zurverfügungstellung der Biertische und Bierbänke gegenüber den Brezenkäufern als eigene Dienstleistung
zuzurechnen, wodurch die Dienstleistungselemente (Transport der Brezen an die Verzehreinrichtungen, Zurverfügungstellung der
Verzehreinrichtungen) im Verhältnis zu Elementen einer Lieferung von Speisen im Vordergrund stehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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