Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei einer Stiftung
Leitsatz
1. § 10 EStG ist auch bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens anwendbar. Steuerberatungskosten einer
Stiftung des privaten Rechts sind deshalb als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie nicht schon als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzugsfähig sind.
2. Der Abzug von Steuerberatungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Sonderausgabenabzug
nur gegeben ist, wenn das subjektive Nettoprinzip berührt wird und dies bei einer Kapitalgesellschaft nicht in Betracht kommt.
3. Kosten für Gutachten zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken für Zwecke der Erbersatzsteuer gehen über eine bloße Sachverhaltsermittlung
hinaus und gehören zu den Steuerberatungskosten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
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