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Vergütungstechnisch und auch sonst „exotisch“? – Der Sonderinsolvenzverwalter!
In der Praxis der Insolvenzverwaltung kommt es nicht selten vor, dass ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt wird. In groben Zügen zu wissen, dass und warum dies so ist, kann auch Mitarbeitern nicht insolvenzrechtlich ausgerichteter Anwaltskanzleien nicht schaden – insbesondere wenn sie mit Aufgaben im Forderungsmanagement befasst sind und in dem Zusammenhang Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.
Grundsatz: tatsächliche oder rechtliche Verhinderung
Die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters (nachfolgend „SI“) durch das Insolvenzgericht ist immer dann zulässig, wenn der „reguläre“ Insolvenzverwalter („IV“) an der Ausübung seines Amtes tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.
Tatsächlich verhindert ist der IV beispielsweise bei Krankheit über einen längeren Zeitraum – nicht bei Urlaubsabwesenheit – und bei Untätigkeit über längeren Zeitraum aus sonstigen Gründen ohne Auskunft über sein Verhalten. Mithin immer dann, wenn die gebotenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Führung des Insolvenzverfahrens nicht zeitnah durch den IV höchstpersönlich bzw. bei Delegationsfähigkeit durch dessen insolvenzerfahrene Mitarbeiter erledigt werden können. Daneben ist es jedoch Praxis einiger Insolv...