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Abgabenordnung | BMF zum Sanierungserlass
Mit Schreiben vom hat das BMF zur Anwendung des Sanierungserlasses nach dem Beschluss des Großen Senats des NWB OAAAG-37082 Stellung genommen. Mit dem am veröffentlichten Beschluss hat der BFH entschieden, dass das (BStBl 2003 I S. 240), ergänzt durch das (BStBl 2010 I S. 18) – sog. Sanierungserlass –, gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum endgültig vollzogen wurde, sind die [i]Kanzler, NWB 19/2017 S. 1409(BStBl 2003 I S. 240) und vom (BStBl 2010 I S. 18) weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Liegt kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum