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Kommissionsgeschäft (Lieferung)
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Kommissionsgeschäfte sind umsatzsteuerrechtlich eigenständig zu beurteilen – entgegen der zivilrechtlichen und ertragsteuerlichen Betrachtungsweise. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Umsatzbesteuerung von Kommissionssachverhalten und stellt die Besonderheiten und Unterschiede zur Ertragsteuer dar. Dieser Beitrag enthält Buchungsvorschläge, die von teilweise in der Literatur beschriebenen abweichen. Die Vorschläge hier gewährleisten aber, tatsächlich alle Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG zutreffend abzubilden.
Betrifft das Kommissionsgeschäft keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung, gelten die Regelungen zur Leistungskommission oder Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 und Abs. 11a UStG.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [Kommissionsware] |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1600 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen [Kommittent] |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
3400 | Wareneinkauf 19 % Vorsteuer [Kommissionsware] |
4760 | Verkaufsprovisionen |
8000 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG |
8125 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG |
8400 | Erlöse 19 % USt [Kommissionsware] |
8790 | Gewährte Rabatte 19 % USt [Kommissionsware] |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen [Kommissionsware] |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen [Kommittent] |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4000 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG |
4125 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG |
5400 | Wareneinkauf 19 % Vorsteuer [Kommissionsware] |
4400 | Erlöse 19 % USt [Kommissionsware] |
4790 | Gewährte Rabatte 19 % USt [Kommissionsware] |
6770 | Verkaufsprovisionen |
Für die zutreffende Buchung der Kommissionsgeschäfte sollten entsprechende (Automatik-) Konten eingerichtet werden.
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Werden entgeltliche Leistungen ausgeführt, stellt sich u. a. auch die Frage, wer diese Leistung ausgeführt hat bzw. wem diese Leistung zuzurechnen ist. Das Umsatzsteuerrecht stellt auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise ab, d. h. der Umsatz ist demjenigen zuzurechnen, der aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet ist. Zudem stellt das Umsatzsteuerrecht auf das Auftreten nach außen hin ab.
Neben dem klassischen Verkauf im eigenen Namen und für eigene Rechnung und dem Verkauf im fremden Namen und für fremde Rechnung sind für Kommissionsgeschäfte Besonderheiten zu beachten.
Zu unterscheiden sind Eigenhandel und Vermittlung:
Der Eigenhandel ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verkauf im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder im fremden Namen und für eigene Rechnung erfolgt.
Abb. 1: Eigenhandel
Die Vermittlungsleistung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vermittler die Ware im fremden Namen und für fremde Rechnung verkauft. Die Warenlieferung erfolgt ausschließlich durch den Lieferanten an den Kunden. Der Vermittler hat nur umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen durch Ausführung einer Dienstleistung an den Lieferer.
Abb. 2: Vermittlung
3.2 Grundlagen des Kommissionsgeschäfts
Das Kommissionsgeschäft ist die geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung. Die zivilrechtlichen Grundlagen sind in den §§ 383 bis 406 HGB geregelt. Der Kommissionär übernimmt es, gewerbsmäßig Waren oder Wertpapiere im eigenen Namen für Rechnung eines Dritten (Kommittenten) zu kaufen oder zu verkaufen.