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OLG Frankfurt/Main Beschluss v. - 20 W 88/15

Gesetze: UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 4; UmwG § 191 Abs. 2; UmwG § 202 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3; UmwG § 202 Abs. 2; UmwG § 202 Abs. 3; AEUV § 49; AEUV § 54; EGV § 43; EGV § 48

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der "Herausformwechsel" einer deutschen GmbH nach Italien in die dortige Rechtsform einer S.r.l. ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 49 und 54 AEUV bzw. vormals Art. 43 und 48 EGV grundsätzlich zulässig.

2. Zur entsprechenden Anwendung von § 202 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 UmwG durch das Registergericht auf einen derartigen "Herausformwechsel", für den Fall, dass die entsprechende Eintragung im Handelsregister in Rom/Italien bereits erfolgt ist.

Fundstelle(n):
YAAAG-43926

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 03.01.2017 - 20 W 88/15

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