Einkommensteuer | BMF zum Sanierungserlass-Beschluss des GrS
Das BMF hat zum Beschluss des Großen Senats des BFH zum Sanierungserlass Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 27.04.2017 - IV C 6 - S 2140/13/10003).
Hintergrund: Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass der sog. Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (; lesen Sie hierzu auch unsere Nachricht vom 08.02.2017). Der Bundesrat hat im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (siehe NWB ReformRadar) um Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (mit verfassungsrechtlich zulässiger steuerlicher Rückwirkung) gebeten.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum endgültig vollzogen wurde, sind die und weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.
Liegt kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum und keine vorliegende verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage vor, sind Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen nach § 163 Absatz 1 Satz 2 AO und Stundungen nach § 222 AO sind nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen (§ 227 AO) zurückzustellen.
Die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen ist grundsätzlich weiterhin möglich.
Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleibt unberührt.
Der Volltext des BMF-Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (Sc)
Fundstelle(n):
NWB LAAAG-43751