Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III E 11-S 0320-1/2012-6

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Fristverlängerung/vorzeitige Anforderung für Steuererklärungen 2016

1. Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2016

Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder (außer Hessen) vom über Steuererklärungsfristen 2016 (Fristenerlass 2016) sind im Bundessteuerblatt 2017 I, S. 46, veröffentlicht.

2. Fristverlängerungen

2.1 Finanzämter für Körperschaften: Steuerlich nicht Vertretene

Die Frist kann wegen der späteren Bereitstellung der elektronischen Körperschaftsteuererklärung für den VZ 2016 im ELSTER-Onlineportal (voraussichtlich ) stillschweigend bis zum verlängert werden. Dies gilt für die KSt-Erklärungen (einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer) und die damit zusammenhängenden USt- und GewSt-Erklärungen. Bei Abgabe der Erklärungen bis zu diesem Zeitpunkt werden keine nachteiligen Folgen gezogen und abgegebene Papiererklärungen nicht beanstandet. Der Versand von Erinnerungsschreiben wird vor diesem Zeitpunkt nicht erfolgen.

2.2 Alle Finanzämter: Steuerlich Vertretene

Unverändert zu dem Verfahren im Vorjahr wird die gesetzliche Abgabefrist des für Steuerpflichtige, die steuerlich vertreten werden, einheitlich allgemein auf den verlängert.

Diese allgemeine Fristverlängerung gilt auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigener Sache.

Fristverlängerungen über den hinaus sind nur ausnahmsweise auf begründete Einzelanträge hin bis zum zu gewähren; Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe reichen dabei als Begründung nicht aus. Zur Ablehnung nicht substantiiert begründeter Fristverlängerungsanträge über den hinaus bis zum steht die Unifa-Vorlage „ Steuererklärungen Ablehnung Frist über den 31.12. hinaus ” im Dokumentenmanager unter „Abgabenordnung/Anforderung und Abgabe Steuererklärung” zur Verfügung. Die Verwendung der Vorlage beschränkt sich auf Anträge mit floskelhafter Begründung, wie Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe. Werden darüber hinausgehende Gründe vorgetragen, muss die Ablehnung auf diese Gründe eingehen (vgl. . X R 24/95).

Eine über den hinausgehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Abschn. II Abs. 3 Satz 2 des Fristenerlasses 2016).

3. Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen (DA MÜSt Fach 2 Teil 2)

3.1 Auswahl der Fälle

Gemäß Abschnitt II Abs. 2 des Fristenerlasses 2016 sollen insbesondere in den steuerlich vertretenen Fällen die Steuererklärungen vorzeitig angefordert werden, in denen für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden.

Zu Einsprüchen gegen die vorzeitige Anforderung weise ich auf die Ausführungen des FG BB in seinem (insbesondere unter 2., Seite 8ff.) hin.

3.1.1 Finanzämter für Körperschaften

Es werden wegen der späteren Bereitstellung der amtlichen Schnittstelle ERiC für Körperschaftsteuererklärungen 2016 ausnahmsweise keine Fälle maschinell vorzeitig angefordert.

3.1.2 Regional zuständige Finanzämter

Es werden in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer- oder die Feststellungserklärungen für 2015 nicht bis zum abgegeben worden sind, die entsprechenden Erklärungen für 2016 maschinell zum vorzeitig angefordert. Diese Vorgaben berücksichtigen unter Fortführung des Verfahrens im Vorjahr die besonderen Rahmenbedingungen in den regional zuständigen Finanzämtern.

Die maschinell erstellten Anforderungsschreiben werden zentral versandt. Die Absendung erfolgt voraussichtlich im Mai 2017. Zweitschriften für die Akten werden nicht ausgedruckt.

3.1.3 Personelle vorzeitige Anforderung

Darüber hinaus bleibt eine personelle vorzeitige Anforderung zulässig, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalles zweckmäßig erscheint (vgl. Abschn. II Abs. 2 Satz 1 des Fristenerlasses 2016). Hierfür steht die Unifa-Vorlage „ Steuererklärung(en) Anforderung vorzeitig ” im Dokumentenmanager unter „Abgabenordnung/Anforderung und Abgabe Steuererklärung” zur Verfügung.

In folgenden Fällen bitte ich immer vorzeitig anzufordern:

  1. Im Fall einer Betriebseinstellung die Betriebssteuererklärungen.

  2. In den Fällen der antragsgemäßen Herabsetzung von Vorauszahlungen alle Erklärungen, die für den betroffenen Steuerpflichtigen abzugeben sind, wenn

  • der Herabsetzungsbetrag mehr als 50 % der Jahresvorauszahlung und

  • der Herabsetzungsbetrag 5.000 € in den regional zuständigen Finanzämtern bzw. 20.000 € in den Finanzämtern für Körperschaften überschreitet.

3.2 Bearbeitungszeit vorzeitig angeforderter Erklärungen

Die vorzeitig angeforderten Steuererklärungen sind ohne Rücksicht auf das steuerliche Ergebnis möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Eingang zu bearbeiten.

3.3 Keine Fristverlängerung vorzeitig angeforderter Erklärungen

Bei vorzeitig angeforderten Steuererklärungen kommt eine Fristverlängerung nur in Einzelfällen in Betracht, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände in der Person des Steuerpflichtigen oder des Angehörigen der steuerberatenden Berufe ein zwingender Ausnahmefall vorliegt. Ein zwingender Ausnahmefall liegt insbesondere nicht vor, wenn Arbeitsüberlastung oder personelle Engpässe geltend gemacht werden. Zur Ablehnung unbegründeter Anträge steht als Unifa-Vorlage „ Steuererklärungen Ablehn. Frist vorzeitig .” im Dokumentenmanager unter „Abgabenordnung/Anforderung und Abgabe Steuererklärung” zur Verfügung.

3.4 Keine Erinnerungen für ausstehende vorzeitig angeforderte Erklärungen

Nach ergebnislosem Fristablauf erfolgt keine Erinnerung an die Abgabe ausstehender Erklärungen. Es können sodann ohne weiteres erforderliche Maßnahmen – Zwangsgeldverfahren (§ 328 AO) oder Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 162 AO) und Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 AO) – ergriffen werden (Hinweis auf ).

3.5 Information an Kammern und Verbände

Die Steuerberaterkammer Berlin, der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e. V. und der Berlin-Brandenburger Verband der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer e.V. werden über den Inhalt dieser Regelung informiert.

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Fundstelle(n):
ZAAAG-43554