Beratungsleistungen für Gaststätten und Hotels können Dienste höherer Art im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB darstellen.
Dienste höherer Art setzen eine besondere fachliche Qualifikation voraus, die aber nicht notwendig durch eine akademische Ausbildung erlangt sein müssen. In die Beurteilung ist das gesamte vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum einzubeziehen.
Bei Dienstverhältnissen höherer Art ist das Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen eines dauernden Dienstverhältnisses und fester Bezüge kumulativ vorliegen. Feste Bezüge im Sinne der Vorschrift liegen nicht bereits dann vor, wenn dem Dienstverpflichteten nach dem Vertrag Zahlungen regelmäßig in einer bestimmten (Mindest-)Höhe zufließen sollen. Der unbestimmte Rechtsbegriff setzt vielmehr eine wertende Betrachtung und die tatrichterliche Feststellung voraus, dass die Bezüge aus Sicht des Dienstverpflichteten ein gewisses Gewicht haben und (mit) die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Feburar 2016, III ZR 126/15; BGHZ 209, 52).
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