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NWB EV 5/2017 S. 156

Einkommensteuer – Verlustausgleich bei abgeltend besteuerten negativen Kapitaleinkünften (BFH)

Negative Einkünfte aus solchem Kapitalvermögen, das eigentlich dem gesonderten Tarif des § 32d Abs. 1 EStG („Abgeltungsteuer“) unterliegt, können mit positiven Einkünften aus solchem Kapitalvermögen, das nach dem progressiven Regeltarif zu besteuern ist, verrechnet werden. Hierzu ist allerdings erforderlich, dass vom Steuerpflichtigen die sogennante Günstigerprüfung beantragt wird (vgl. auch BFH, Pressemitteilung Nr. 25/2017 vom ).

Hintergrund: Nach Einführung der Abgeltungsteuer fallen Kapitaleinkünfte grundsätzlich unter den gesonderten Steuertarif in Höhe von 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 EStG).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger hatte u. a. Zinsen aus einem privaten Darlehen erzielt. Dieses ordnete d...

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