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StuB 8/2017 S. 322

Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG – Schrottwert

(1) Der bei einem Rückwechsel nach § 5a Abs. 6 EStG anzusetzende Teilwert bildet gem. nrkr. NWB IAAAF-79762 (BFH-Az.: IV R 35/16; EFG 2016 S.1785) die Grundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsguts. (2) Von dem Teilwert abzuziehen ist der Schrottwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Schrottwerts ist der Zeitpunkt der Umstellung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts. (3) Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags ist nach einer Rückoption nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG nicht um 80 % zu kürzen (Bezug: § 5a Abs. 6 EStG).

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