Online-Nachricht - Donnerstag, 20.04.2017

Umsatzsteuer | Behandlung von elektronischen Zahlungskarten (FG)

Die Überlassung einer Zahlungskarte gegen den Einbehalt eines als Pfand bezeichneten Betrags ist eine Lieferung, wenn der Karteninhaber nach Übergabe frei über die Karte verfügen kann. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zum nicht steuerbaren Tausch von Zahlungsmitteln (; Revision eingelegt).

Sachverhalt: Die Klägerin (AG) ist Organträgerin einer GmbH, die in den Streitjahren 2008 bis 2013 den Besuchern von Fußballstadien elektronische Zahlungskarten zur bargeldlosen Bezahlung von Speisen und Getränken in Stadien überließ. Das Kartenpfand betrug 2 €. Die Einnahmen aus dem Kartenpfand behandelte die Klägerin in den Streitjahren als umsatzsteuerfrei. Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Pfanderlösen um steuerpflichtiges Entgelt handle, dass dem Regelsteuersatz unterliege.

Hierzu führte das FG Hamburg weiter aus:

  • Bei der Überlassung der Karte gegen Zahlung eines Betrags von 2 € handelt es sich um eine Lieferung.

  • Der rechtlichen Einordnung als Lieferung steht weder der in den AGB erklärte Eigentumsvorbehalt noch die Bezeichnung der Gegenleistung als „Pfand“ entgegen.

  • Die GmbH überlässt dem jeweiligen Karteninhaber nach Zahlung der 2 € die Verfügungsmacht über die Zahlungskarte, denn mit Übergabe kann der Karteninhaber nach seinem Belieben frei über die Karte verfügen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Zahlungskarte besteht nach den AGB nicht.

  • Die Lieferung der Zahlungskarte ist auch nicht derart mit einer sonstigen Leistung verbunden, dass diese der Leistung insgesamt das Gepräge gibt und die Kartenlieferung lediglich eine Nebenleistung wäre.

  • Die Überlassung der Zahlungskarte ist auch keine Haupt- oder Nebenleistung zur Ermöglichung eines bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Sinne von § 4 Nr. 8d UStG. Entscheidend ist, dass die GmbH durch ihre Leistung (noch) nicht die Übertragung von Geldern bewirkt, sondern im Verhältnis zu dem Kartenerwerber lediglich die Technik und das Transportmittel liefert, das im Stadion die Übertragung des Geldes an einen Dritten ermöglicht.

  • Anders als bei Telefonkarten, Geschenkgutscheinen und Gegenleistungen für die Nutzung bestimmter Zahlungsmöglichkeiten stellt der Erwerb der Zahlungskarte auch kein Mittel zum Erwerb bestimmter Produkte dar. Die Klägerin erbringt keine weitere (Haupt-)Leistung, deren Zahlung mit Hilfe der Zahlungskarte ermöglicht wird.

  • Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei den für die Überlassung der Zahlungskarte hingegebenen 2 € um einen pauschalierten Schadensersatz handelt.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
JAAAG-43153