BGH Beschluss v. - KVR 10/16

Fusionskontrollverfahren EDEKA/Tengelmann: Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren

Gesetze: § 42 GWB, § 78 GWB, § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 91a Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: VI-Kart 5/15 (V) Beschluss

Gründe

1I. Mit Beschluss vom hat das Bundeskartellamt ein von der Betroffenen zu 1 (im Folgenden auch: EDEKA) angemeldetes Zusammenschlussvorhaben von EDEKA und der Betroffenen zu 2 als Erwerberinnen sowie den Betroffenen zu 3 und 8 als Veräußerer untersagt (Ausspruch zu 1). Darüber hinaus hat es den Betroffenen zu 1, 3, 4 (im Folgenden: Kaiser's Tengelmann) und 5 sowie den mit ihnen verbundenen Unternehmen untersagt, einen "Rahmenvertrag über den Kauf von Waren sowie über die Zentralregulierung von Warenlieferungen" vom zwischen EDEKA und ihr verbundenen Unternehmen auf der einen Seite und Kaiser's Tengelmann auf der anderen Seite durchzuführen (Ausspruch zu 2). Den Betroffenen zu 3 bis 5 und den mit ihnen verbundenen Unternehmen hat es weiter untersagt, bestimmte Märkte, die von EDEKA nicht übernommen werden sollten ("Carve-out-Filialen"), sowie Läger und Fleischwerke zu schließen oder wirtschaftlich zu entwerten (Aussprüche zu 3 und 4) und Verwaltungsfunktionen abzubauen (Ausspruch zu 5).

2EDEKA und die Betroffenen zu 3 bis 8 (im Folgenden: KT) haben gegen den Ausspruch zu 2 Beschwerde eingelegt; KT hat sich ferner gegen die Aussprüche zu 3 bis 5 gewandt. Die Betroffenen haben jeweils beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerden anzuordnen.

3Mit Beschluss vom hat das Beschwerdegericht die Anträge von EDEKA und KT, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Ausspruch zu 2 anzuordnen, zurückgewiesen. Auf den Antrag von KT hat es die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Ausspruch zu 3 (Schließung oder Entwertung der Carve-out-Filialen) angeordnet. Über die gegen die Aussprüche zu 4 und 5 gerichteten Anträge hat es - im Einvernehmen mit KT - nicht entschieden.

4Gegen diesen Beschluss haben EDEKA und KT die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, soweit ihre Anträge zurückgewiesen worden sind. Das Bundeskartellamt hat Rechtsbeschwerde (hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt, soweit das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet hat.

5In der Sache haben die Zusammenschlussbeteiligten eine Ministererlaubnis nach § 42 GWB erwirkt. Dagegen von weiteren Verfahrensbeteiligten erhobene Beschwerden sind zurückgenommen worden. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.

6II. Nach § 78 GWB i.V. mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dabei genügt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Denn es entspricht nicht dem Zweck der Entscheidung über die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Ist der Verfahrensausgang danach offen, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (ständige Rechtsprechung, siehe etwa , WuW/E DE-R 3465 mwN).

7So liegt der Fall hier. Der Ausgang des vorliegenden Verfahrens hätte voraussichtlich entscheidend davon abgehangen, wie die der Untersagungsverfügung (zu 1) des Kartellamts beigegebenen Aussprüche zu 2 bis 5 zu qualifizieren sind und ob und gegebenenfalls inwieweit sie nur durch eine einstweilige Anordnung unter den erschwerten Voraussetzungen der § 64 Abs. 3, § 60 Nr. 1, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 2 GWB (siehe dazu , BGHZ 178, 203 Rn. 24 - Faber/Basalt) suspendiert werden konnten. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist indes nicht veranlasst, diese Fragen, denen das Beschwerdegericht zu Recht grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat, im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu klären.

8Außergerichtliche Kosten sind bei dieser Sachlage nicht zu erstatten. Bei den Gerichtskosten berücksichtigt der Senat den unterschiedlichen Umfang der Anfechtung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:240117BKVR10.16.0

Fundstelle(n):
PAAAG-42905