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Steuern mobil Nr. 5 vom

Track 17 | Abgeltungsteuer: Besteuerung der Barabfindung bei einem Aktientausch

Seit 2009 unterliegen Barabfindungen im Zuge eines Aktientauschs der Abgeltungsbesteuerung. Der BFH hat aktuell in einem Streitfall die Besteuerung deshalb nicht gebilligt, weil die Klägerin die getauschten Aktien bereits im Jahr 2006 erworben hatte, so dass die Aktien nach Ablauf der Jahresfrist gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. bereits steuerentstrickt waren. Der Barausgleich war deshalb nicht in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren.

Mit der Besteuerung einer Barabfindung, die bei einem Tausch von Aktien gezahlt wird, hat sich der für die Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs befasst.

Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, ist dieser nach § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG zu versteuern. Die Zahlung ist in eine einkommensteuerpflichtige Dividende umzuqualifizieren. Diese Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab 2009 zufließen.

Nach dem aktuellen Urteil des BFH unterliegt der Barausgleich allerdings nicht der Besteuerung, wenn die eingetauschten Aktien vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten wurden. Wenn die Aktien wegen des Ablaufs der einjährigen Veräu...

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