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FG Hessisches 03.08.1988 9 K 228/86

Lohnsteuer; | Waschen von Berufskleidung in privater Waschmaschine/Reisekoffer als Arbeitsmittel (§§ 9, 12 EStG)

Die Ausführungen des Hessischen FG im nrkr. Urt. v. - 9 K 228/86 (EFG 1989, 173) sind wie folgt zusammengefaßt: (1) Werden Teile der Berufskleidung (hier: Uniformhemden eines Flugkapitäns) in der privaten Waschmaschine des Stpfl. gewaschen, können nur die variablen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluß an , EFG 1982, 463). (2) Ein Reisekoffer, den ein Flugkapitän nur auf Kurzstreckenflügen benutzt, stellt auch dann ein Arbeitsmittel i.S. von § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6 EStG dar, wenn hierin zugleich Gegenstände des privaten Bedarfs transportiert werden.

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