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BBK Nr. 8 vom Seite 363

Beistellung von Leistungen

Karl-Hermann Eckert

Als [i]Stöcker, in: Küffner/Stöcker/Zugmaier, Umsatzsteuer Kommentar, § 3 UStG Rz. 468 ff. NWB JAAAB-75358 Beistellungen oder beistellungsähnliche Vorgänge bezeichnet man Wertabgaben aus dem Verfügungsbereich des Leistungsempfängers, die in die Leistung eingehen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Der Beitrag stellt die Voraussetzungen für eine Beistellung vor, um von einem nicht steuerbaren Tatbestand ausgehen zu können. Buchungsbeispiele geben Hinweise und Tipps zur zutreffenden Buchung.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Begriff der Beistellungen

Nach [i] Vanheiden, Tausch/tauschähnliche Umsätze, infoCenter NWB RAAAB-14247 den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen unterliegt für eine ausgeführte Leistung alles der Umsatzsteuer, was der Empfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Besteht die Gegenleistung nicht (nur) in Geld, sondern (auch) in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, liegt grundsätzlich ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG vor.

Ist [i]Beistellung ohne wirtschaftlichen Vorteilin derartigen Fällen aber die Gegenleistung nicht als Bezahlung für die erhaltene Leistung anzusehen, sondern als bloße Überlassung ohne Leistungsaustauschwillen, liegt eine sog. Leistungsbeistellung vor. Dann scheidet das „Beigestellte“ aus dem Leistungsaustausch aus, ...

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