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Währungsumrechnung in der Steuerbilanz
I. Sachverhalt
Die U GmbH ist in ihrer Handelsbilanz wie folgt verfahren:
Währungsgewinne auf eine kurzfristige USD-Forderung (Restlaufzeit nicht mehr als ein Jahr) wurden nach § 256a Satz 2 HGB per Zuschreibung als Ertrag verbucht.
Eine währungsbedingte Wertminderung auf eine langfristige YEN-Forderung wurde nach § 253 Abs. 3 HGB durch Abschreibung als Aufwand verbucht (der Kurs hat sich bis zur Bilanzaufstellung nicht erholt).
II. Fragestellung
Wie weit kann die U GmbH die handelsbilanziellen Bewertungen in die Steuerbilanz übernehmen?
III. Lösungshinweise
1. Zuschreibung auf die kurzfristige USD-Forderung?
Die Sondervorschriften des § 256a Satz 2 HGB betreffend die „Aussetzung“ des Anschaffungskosten- und Realisationsprinzips hätten nur dann Bedeutung für die Steuerbilanz, wenn der Bewertungsvorbehalt von § 5 Abs. 6 EStG nicht gelten würde. Dies ist aber nicht der Fall.
Mangels eigenständigem steuerlichen Anschaffungskostenbegriff ist zwar auf § 255 Abs. 1 HGB zurückzugreifen, § 255 Abs. 1 HGB stellt jedoch nur eine Definitionsnorm dar, die sich jeder Rechtsfolgenbestimmung – wann Anschaffungskosten anzusetzen sind, unter- oder überschritten werden dürfen – enthält. Die Rechtsfolgen sind vielmehr in § 253 HGB und § 256a HGB geregelt. Hinsichtlich der Bedeutung dieser Rechtsfolgen für die Steuerbilanz ...