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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 4844/16

Gesetze: SGB XII § 19 Abs. 2; SGB XII § 41; SGB XII § 42; SGB XII § 32 Abs. 5; VAG § 152 Abs. 1 S. 1; VAG § 152 Abs. 4 S. 1; VAG § 152 Abs. 4 S. 2; SGB V § 75 Abs. 3a

Leitsatz

Leitsatz:

1. Angemessen im Sinne des § 32 Abs. 5 S. 1 und 4 SGB XII sind grundsätzlich nur Beiträge für eine substitutive Krankenversicherung im sog. Basistarif.

2. Zur Zumutbarkeit eines Wechsels in den Basistarif (vorliegend bejaht). Dabei ist u.a. zu berücksichtigen, dass nach § 75 Abs. 3a SGB V die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auch die ärztliche Versorgung der im brancheneinheitlichen Basistarif Versicherten mit den in diesem Tarif versicherten ärztlichen Leistungen, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, sicherzustellen haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAG-41804

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.02.2017 - L 7 SO 4844/16

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