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Steuerabzug und Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen
Praktische Probleme bei der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler
Bei beschränkt Steuerpflichtigen führt die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG), vom Kapitalertrag (§§ 43 ff. EStG) und gem. § 50a EStG dazu, dass die betroffenen Einkünfte keine Veranlagung im Inland auslösen. Wird diese aus anderen Gründen durchgeführt, bleiben diese Einkünfte aufgrund ihrer Abgeltungswirkung unberücksichtigt. Allerdings bietet § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG einige Tatbestände, durch die beschränkt Steuerpflichtige die Vorteile einer Veranlagung erhalten können.
Mit Ausübung des Veranlagungswahlrechts können Vorteile aus den unterschiedlichen Steuersätzen des Wohnsitz- und des Tätigkeitsstaates optimal genutzt werden.
Durch die Aufhebung der Abgeltungswirkung ist auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern der Abzug von Werbungskosten möglich. Versorgungsleistungen im Wege der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge können als Sonderausgaben abzugsfähig sein.
Ausländische Kapitalerträge unterliegen nicht zwingend dem Progressionsvorbehalt, soweit die Steuerpflichten auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.
I. Der Charakter der beschränkten Steuerpflicht
Bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen gilt der Grundsatz der is...