Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investitionsabzug gem. § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG 2016
BMF äußert sich zu Zweifelsfragen
Aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende Betriebe (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften) können grundsätzlich Investitionsabzugsbeträge geltend machen. Zu Zweifelsfragen bei der Anwendung von § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG 2016 hat das BMF nun ein Schreiben mit 60 Randnummern erlassen. Nachfolgend werden ausgewählte Punkte des Schreibens kurz dargestellt.
Anspruchsberechtigte
Zu den Anspruchsberechtigten gehören bei einer Betriebsaufspaltung sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen.
Beabsichtigt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft Anschaffungen oder Herstellungen, die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehören werden, kann er entsprechende Investitionsabzugsbeträge als „Sonderbetriebsabzugsbetrag“ geltend machen.
Größenmerkmale
Zur Beurteilung der Einhaltung der Größenmerkmale sind bei Personengesellschaften das Gesamthandsvermögen, das Sonderbetriebsvermögen und die Ergänzungsbilanzen zusammenzurechnen.
Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte nach § 4 Abs. 3 EStG, kann er Investitionsabzugsbeträge nur geltend machen, wenn der Gewinn 100.000 € nicht übersteigt. Die Gewinngrenze ist unabhängig davon, wie viele Personen an dem Unternehmen beteiligt sind.