BFH Beschluss v. - IX B 40/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die geltend gemachten Verfahrensmängel werden nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptet, er habe sich nicht ausreichend zu dem Sachverhalt äußern können, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Art. 103 Abs. 1 des GrundgesetzesGG—, § 96 Abs. 2 FGO). Außerdem habe das Finanzgericht (FG) seine Fürsorgepflicht nach § 76 Abs. 2 FGO verletzt.

Sowohl im Rahmen des § 96 Abs. 2 FGO als auch bei § 76 Abs. 2 FGO trifft den Kläger eine besondere Prozessverantwortung. Im Hinblick auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Kläger alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche zu tun, um sein Recht auf Gehör zu verwirklichen (vgl. , BFH/NV 1996, 216, unter Ziff. 3 a der Gründe, m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Rügende sich zu einem nahe liegenden rechtlichen Gesichtspunkt nicht äußert und wenn er trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint (vgl. Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Anm. 33, m.w.N.). In diesem Fall kann er auch regelmäßig anschließend nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügen (, BFH/NV 2000, 580; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 76 FGO Tz. 112; Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Anm. 40).

Der Kläger hat in seiner Beschwerde nicht dargelegt, dass er verhindert war, sich in der mündlichen Verhandlung zu der Frage des Zugangs der Einspruchsentscheidung vom zu äußern.

Hinzu kommt, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, liegt nur vor, wenn die Verfahrensbeteiligten von einer Entscheidung überrascht werden, weil das Urteil auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird, zu denen sie sich nicht geäußert haben und zu denen sich zu äußern sie nach dem vorherigen Verlauf des Verfahrens auch keine Veranlassung gehabt haben. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung vom in den Gründen darauf hingewiesen, dass der am eingelegte Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückgewiesen worden sei. Diese Einspruchsentscheidung sei bestandskräftig geworden. Der Kläger hatte damit rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung am die Möglichkeit, darauf hinzuweisen, dass er die Einspruchsentscheidung vom nicht erhalten hätte.

Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 63 Nr. 1
YAAAA-66258