Ursächlichkeit der Behinderung für fehlende Erwerbsfähigkeit
Leitsatz
Ein Kind ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn aufgrund
der schulischen und beruflichen Entwicklung des Kindes auszuschließen ist, dass andere Ursachen und nicht die Behinderung
ursächlich dafür waren, dass es auf Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen konnte, auch wenn eine GdB von „nur 50” ohne weitere Merkmale
festgestellt worden ist. Verfügt das Kind über keine eigenen Einkünfte und Bezüge, ist ein Kindergeldanspruch gegeben.
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