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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 6 K 822/13

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 69 S. 1, AO § 34 Abs. 1, AO § 35, FGO § 102 S. 1, GmbHG § 35

Haftung des schwer erkrankten GmbH-Geschäftsführers für Lohnsteuer der GmbH bei Bevollmächtigung des Bruders zur Geschäftsführung, Beauftragung eines Steuerbüros und unterbliebener Überwachung des Bruders bzw. des Steuerbüros bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben

Leitsatz

1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers i. S. d. §§ 34, 69 AO dar.

2. Die Haftung ergibt sich schon aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer im Haftungszeitraum aufgrund einer schweren Erkrankung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit die Geschäftsführung faktisch selbst niedergelegt und seinen – von ihm sorgfältig ausgewählten – Bruder zur Geschäftsführung bevollmächtigt hat und sich die GmbH ihrerseits zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten eines Steuerbüros bedient hat, wenn der Geschäftsführer jedoch die von ihm beauftragten bzw. eingesetzten Vertreter nicht laufend und sorgfältig bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben zu überwacht hat.

3. Es gilt eine gesteigerte und auch durch eine schwere Erkrankung nicht verringerte Pflicht des GmbH-Geschäftsführers zur Überwachung der von ihm beauftragten Vertreter bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, wenn sich die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Krise befindet, mithin bei Liquiditätsschwierigkeiten, sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit oder einem bevorstehendem Insolvenzantrag.

4. Wer den Anforderungen, die an einen gewissenhaften Geschäftsführer gestellt sind, nicht oder nicht mehr entsprechen kann, muss zur Vermeidung von Haftungsrisiken von der Übernahme des Geschäftsführeramts absehen bzw. es – sofort – niederlegen und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er selbst weiter für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2018 S. 26 Nr. 1
RAAAG-41659

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2016 - 6 K 822/13

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