1. Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht, dass trotz der unstreitigen künstlerischen Erfolge nichts gegen die erwirtschafteten
Verluste unternommen worden ist, sondern die künstlerische Tätigkeit stets gleichbleibender Form weiter betrieben. Auch wenn
die Klägerin nunmehr nicht nur Arbeiten aus Holz, sondern auch aus Stein und Stahl fertigt, hat sie damit zwar ihre künstlerischen
Ausdruckformen erweitert, der gewünschte wirtschaftliche Erfolg ist insoweit jedoch nicht eingetreten, da sich die Nachfrage
an ihren Werken dadurch nicht erhöht hat.
2. Hinzu kommt, dass die Art der geltend gemachten Betriebsausgaben nicht darauf schließen lässt, dass die Kläger mit dem
ernsthaften Bemühen um Gewinnerzielung Investitionen für das Unternehmen getätigt haben, die konkret der Verbesserung der
Betriebssituation gedient hätten. Vielmehr haben sich durch den Erwerb des eigengenutzten Hauses mit Werkstatt und Ausstellungsräumen
im Jahr 2007 weitere erhebliche Aufwendungen (Schuldzinsen für Darlehen und den Arbeitgeber des Klägers) nicht nur im Jahr
der Anschaffung, sondern auch in den darauffolgenden Jahren ergeben.
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