1. Die Forderung aus dem Darlehen ist nicht erst mit der Verzichtserklärung vom , sondern bereits mit der Verzichtsvereinbarung
vom ausgefallen. Der Kläger hat die Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung erlassen
(§ 397 Abs. 1 BGB), aus Sicht der Gesellschaft erlischt damit die Darlehensverbindlichkeit (vgl.
IV A 2 – S 2743 – 5/03; , BStBl 1998 II S. 307).
2. Die Vereinbarung, dass die Forderung bei Eintritt der im Besserungsschein genannten Bedingungen wieder auflebt, steht dem
nicht entgegen (vgl. , BStBl 1991 II S. 588). Denn der Besserungsschein stellt den Verzicht
lediglich unter die auflösende Bedingung einer Vermögensverbesserung (vgl. § 158 Abs. 2 BGB). Diese Umstände liegen im Streitfall
jedoch nicht vor, da gerade keine Besserung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist. Die Verzichtserklärung vom
stellt somit kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.
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