Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) gegen die Gewinnfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide 1988 bis 1990 als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen (VIII B 42/00, NV).
Zusammen mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Antragstellerin beim FG den Antrag gestellt, die Vollziehung der Bescheide bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszusetzen. Das FG hat den Antrag zuständigkeitshalber an den Bundesfinanzhof (BFH) verwiesen.
Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) hat die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nur bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens gewährt. Im vorliegenden Verfahren beantragt er, den Antrag auf AdV als unbegründet abzuweisen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Das FA hat vor Antragstellung beim BFH keinen bei ihm gestellten Antrag auf AdV abgelehnt (§ 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO— und für Anträge auf AdV beim BFH BFH-Beschlüsse vom I S 22/83, BFH/NV 1987, 457, und vom XI S 32/96, BFH/NV 1997, 56). Der Ablauf der AdV nach Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils ist keine Ablehnung der AdV i.S. von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom VI B 138/94, BFH/NV 1995, 701; vom VIII S 2/94, BFH/NV 1995, 917; vom VIII S 6/97, BFH/NV 1998, 987). Der im Zeitpunkt der Antragstellung unzulässige Antrag ist auch nicht nachträglich dadurch zulässig geworden, dass das FA im Verlauf des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde die AdV abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags müssen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. , BFH/NV 1995, 413, m.w.N.).
Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, so können die die AdV begründenden ”ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts” oder eine ”unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte” (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO) nicht mehr bestehen (vgl. u.a. , BFH/NV 1991, 829).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 317 Nr. 3
IAAAA-66233