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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Gesetzliche Regelungen zur Steuer- und Beitragsfreiheit richtig anwenden
Arbeiten, wenn andere schlafen, oder arbeiten, wenn andere frei haben – in einigen Branchen ist das nicht ungewöhnlich, denn schließlich erwarten wir morgens bereits frische Brötchen und Brot aus den Backstuben der Bäcker. Aber nicht nur die Bäckereien kennen die ungewöhnlichen Arbeitszeiten. Auch im Not- und Rettungsdienst, im Krankenhaus, in Pflegeeinrichtungen und im Hotel- und Gaststättengewerbe ist der Arbeitnehmer es gewohnt, zu Zeiten zu arbeiten, an denen andere frei haben oder schlafen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass diese Zeiten beim Gesetzgeber besondere Beachtung finden. Dieser Beitrag stellt Ihnen die gesetzlichen Regelungen zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vor.
I. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht finden sich eine Vielzahl von Regelungen zur Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber keine Arbeitnehmer an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen beschäftigen (§ 9 Abs. 1 ArbZG). Allerdings finden sich dazu im Arbeitszeitgesetz Ausnahmeregelungen, die unter bestimmten Umständen die Beschäftigung von Arbeitnehmern auch an einem Sonn- oder Feiertag ermöglichen. Für bestimmte Branchen gibt es Abweichungen vom grundsätzlichen ...