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Bund und Länder einig über steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen
Bund und [i]BMF, Pressemitteilung vom 7.3.2017Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter der Länder können damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen, die vor der Gesetzesänderung bis zum durchgeführt wurden.
Die Einigung [i]BMF-Schreiben in Vorbereitungwurde in der Sitzung der Steuerabteilungsleiter der Finanzministerien von Bund und Ländern erzielt, die vom 1. bis in Berlin tagten. Zur Umsetzung des Beschlusses wird ein weiteres BMF-Schreiben vorbereitet. Das bestehende (BStBl 2016 I S. 1324) zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften behält Gültigkeit.
Bei [i]Fiand, NWB 5/2016 S. 344Cum/Cum-Transaktionen wurden Aktien vor dem Dividendenstichtag von einem ausländischen Anteilseigner auf eine inländische Bank übertragen und nach dem Dividendenstichtag einschließlich Dividende zurückerworben. Die inländische Bank hat sich die auf die Dividende abzuführende Kapitalertragsteuer anrechnen lassen und die Steuerersparnis mit dem ausländischen Eigner geteilt. Seit dem sind Cum/Cum-Steuergestaltungen gesetzlich über § 36a EStG die G...