1. Mehrere Miterben eines Beschenkten haften für den Anspruch auf Dukdung der Zwangsvollstreckung gemäß § 2329 BGB als Gesamtschuldner. Sie sind keine Gesamthandsschuldner mit der Folge der notwendigen Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 ZPO.
2. Bei der Bewertung des Nachlasses kommt es für Grundstücke, die zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Besitzes gehören, auf den Verkehrswert, d.h. den erzielbaren Verkaufserlös an. Zu berücksichtigen sind dabei die durch eine Veräußerung unvermeidbar entstehenden Kosten, dazu können je nach Bewertungsmethode auch die latenten Ertragssteuern gehören.
3. Eine im Übergabevertrag vereinbarte Rentenzahlung zugunsten der Ehefrau des Erblassers mindert den Wert der Zuwendung. Ob diese als ausgleichspflichtiges Eigengeschenk gemäß § 2327 BGB zu berücksichtigen ist, hängt vom Einzelfall ab.
4. Der Anspruch aus § 2329 BGB ist dem Anspruchsziel nach wie eine Geldschuld auf einen Geldbetrag gerichtet und in entsprechender Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen.
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