Claus Meyer, Carsten Theile

Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht

28. Aufl.

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61798-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-60508-6

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Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht (28. Auflage)

Teil VI.:  Lösungen zu den Kontrollfragen

  1. 6001 Das Rechnungswesen besteht aus den Bereichen Finanzbuchhaltung, Betriebsbuchhaltung, Statistik und Planungsrechnung. Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist u. a. Gegenstand der Finanzbuchhaltung. Die Betriebsbuchhaltung führt Kostenrechnungen durch. Im Bereich der Statistik vergleicht man z. B die Soll-Ist Werte. In der Planungsrechnung erstellt man beispielsweise einen Absatz- bzw. Produktionsplan.

  2.  Die Aktiva in der Bilanz von einem Unternehmen entsprechen nicht dem tatsächlichen Wert seines Vermögens. In der Bilanz werden die Vermögensgegenstände bilanziert, die aufgrund des Vollständigkeitsgebots aufgenommen werden müssen oder aufgrund eines Aktivierungswahlrechts aufgenommen werden dürfen. Daneben hat ein Unternehmen u. U. weitere Vermögensgegenstände, die nach den Rechtsvorschriften aber nicht bilanziert werden dürfen. Hierzu zählen beispielsweise dauernd zu nutzende selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte oder Kundenlisten (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Hinzu tritt die Bewertung: Vermögensgegenstände dürfen höchstens zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Der Marktpreis der Vermögensgegenstände kann im Zeitablauf steigen...

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