Darbietung von Feuerwerk im Einklang mit Musik als künstlerische Tätigkeit
Liebhaberei bei beschränkt Steuerpflichtigen
Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen
keine Schätzung von Betriebsausgaben
Leitsatz
1. Ausländische Feuerwerkteams, die im Rahmen eines Wettbewerbs Feuerwerk im Einklang mit Musik darbieten, erzielen durch
die Vergütungen für ihre Darbietungen im Inland Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aus der Ausübung einer
künstlerischen Tätigkeit.
2. Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist die Frage, ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder
dem Bereich der „Liebhaberei” zuzuordnen ist, nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zu beurteilen.
3. Die sog. isolierende Betrachtungsweise gem. § 49 Abs. 2 EStG schließt die Berücksichtigung ausländischer Sachverhalte bei
der Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.
4. Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 S. 2 EStG unterliegen die Bruttoeinnahmen der ausländischen Feuerwerkteams einschließlich
der erstatteten Reisekosten. Eine Schätzung von Betriebsausgaben im Abzugsverfahren und Haftungsverfahren ist nicht zulässig.
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 665 Nr. 8 JAAAG-40467
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.12.2016 - 13 K 9226/14
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