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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 9226/14 EFG 2017 S. 665 Nr. 8

Gesetze: EStG § 50a Abs. 4 S. 2, EStG § 50a Abs. 5 S. 5, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, EStG § 49 Abs. 2, AO § 191 Abs. 1 S. 1

Darbietung von Feuerwerk im Einklang mit Musik als künstlerische Tätigkeit

Liebhaberei bei beschränkt Steuerpflichtigen

Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen

keine Schätzung von Betriebsausgaben

Leitsatz

1. Ausländische Feuerwerkteams, die im Rahmen eines Wettbewerbs Feuerwerk im Einklang mit Musik darbieten, erzielen durch die Vergütungen für ihre Darbietungen im Inland Einkünfte i. S. v. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG aus der Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit.

2. Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist die Frage, ob eine Tätigkeit der steuerrechtlich relevanten Einkunftserzielung oder dem Bereich der „Liebhaberei” zuzuordnen ist, nach denselben Kriterien wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zu beurteilen.

3. Die sog. isolierende Betrachtungsweise gem. § 49 Abs. 2 EStG schließt die Berücksichtigung ausländischer Sachverhalte bei der Prüfung einer Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.

4. Dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 S. 2 EStG unterliegen die Bruttoeinnahmen der ausländischen Feuerwerkteams einschließlich der erstatteten Reisekosten. Eine Schätzung von Betriebsausgaben im Abzugsverfahren und Haftungsverfahren ist nicht zulässig.

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 665 Nr. 8
JAAAG-40467

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.12.2016 - 13 K 9226/14

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