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Erlass eines inhaltsgleichen Änderungsbescheids nach einvernehmlicher Beendigung des Finanzrechtsstreits in der mündlichen Verhandlung
Hebt das FA aufgrund einer mit dem Stpfl. getroffenen Verständigung über die einvernehmliche Beendigung des Finanzrechtsstreits einen Steuerbescheid in der mündlichen Verhandlung vor dem FG auf und erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, so ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Verbot des „venire contra factum proprium“) daran gehindert, erneut einen inhaltsgleichen Steuerbescheid zu erlassen, wenn der Stpfl. in Einhaltung dieser Absprache über einen verfahrensrechtlichen Besitzstand disponiert hat. Letzteres ist der Fall, wenn er seinen Einspruch zurückgenommen und ebenfalls die Hauptsache für erledigt erklärt hat (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. NWB HAAAA-98189, BStBl 1988 II S. 121; Bezug: § 4, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; § 242 BGB).
Im Urteilsfal...