Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
1. Adressatenkreis
Diese Verfügung richtet sich an die Bearbeiter in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen der Finanzämter im Bereich des Bayerischen Landesamts für Steuern.
2. Allgemeines
Aufwendungen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) berücksichtigt werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können und auch nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Für den Abzug von Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung sind insbesondere die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
2.1. Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen
Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Trägt der Steuerpflichtige die Beerdigungskosten eines nahen Angehörigen kann aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass in der Regel eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen vorliegt.
Bei anderen Personen hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Hierbei ist zu beachten, dass der Erbe zwar nach § 1968 BGB rechtlich verpflichtet ist, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen. Allerdings entsteht hierdurch keine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen i. S. v. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, da er die Möglichkeit hat, dieser Verpflichtung durch Ausschlagung der Erbschaft zu entgehen (§ 1942 Abs. 1 BGB). Auf die Regelung des § 1968 BGB allein lässt sich deshalb eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen aus rechtlichen Gründen nicht stützen ( BStBl 1988 II S. 130).
2.2. Abzugsfähige Aufwendungen
Als außergewöhnliche Belastung können Bestattungskosten abgezogen werden, soweit die Aufwendungen notwendig sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hierbei ist dem Steuerpflichtigen ein größerer Spielraum zu gewähren als in sonstigen Fällen. Denn die Gestaltung eines Begräbnisses gehört zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten des Kostenträgers ( a. a. O.). Allerdings sind nur die Kosten der eigentlichen Bestattung, die mit der Beerdigung unmittelbar verbunden sind, als notwendig anzusehen. Die nur mittelbar durch die Beerdigung veranlassten Aufwenden und Folgekosten der Beerdigung sind dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar ( a. a. O.).
Zu den nicht begünstigten mittelbaren Kosten einer Beerdigung zählen z. B.:
Aufwendungen für die Bewirtung von Trauergästen
Aufwendungen für die Trauerkleidung
Reisekosten für die Teilnahme an einer Bestattung
Kosten der Grabpflege/-bepflanzung
Aufwendungen für eine aufwendige Grabstätte
Anschaffungskosten für ein aufwendiges Grabmal
Zu den abzugsfähigen unmittelbaren Beerdigungskosten zählen insbesondere die Aufwendungen für die Trauerfeier, Trauerredner, Bestatterleistungen, Überführung, Sarg, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren, erstmalige Herrichten des Grabes einschließlich eines angemessenen Grabmals, etc.
2.3. Angemessenheit der Aufwendungen
Sind die Bestattungskosten dem Grunde nach zwangsläufig, so kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur soweit in Betracht, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Von einer Angemessenheit kann allgemein ausgegangen werden, wenn die unmittelbaren Beerdigungskosten, soweit sie den Wert des Nachlasses übersteigen, nicht mehr als 7.500 € betragen (vgl. ). Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen.
Wird diese Grenze überschritten ist die Angemessenheit nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu prüfen. Hierbei richtet sich die Angemessenheit nach der Lebensstellung des Verstorbenen und nicht nach der des Steuerpflichtigen.
Übersteigen die Beerdigungskosten den Betrag von 7.500 €, weil eine Überführung ins Ausland stattfindet, sind die übersteigenden Kosten in der Regel nicht angemessen. Etwas anderes gilt, wenn die Überführung in das Ausland nach den Besonderheiten des Einzelfalles unbedingt erforderlich ist, weil etwa im Inland keine brauchtums- oder konfessionsspezifische Bestattung möglich ist (vgl. auch ).
2.4. Kürzung um Nachlass oder sonstige Ersatzleistungen
Voraussetzung für den Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass die angemessenen Aufwendungen nicht aus dem Nachlass bestritten werden können oder durch sonstige einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossenen Geldleistungen gedeckt sind ( BStBl 1991 II, S. 140). Hierzu zählen insbesondere Leistungen aus Verträgen zugunsten Dritter, die der Steuerpflichtige erhält (z. B. aus Sterbegeld- oder Lebensversicherungen). Bei der Ermittlung des Werts des Nachlasses sind Hausrat und Kleidung außer Ansatz zu lassen.
Bei Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung ist zu beachten, dass die Versicherungsleistung nicht nur dazu dient, die unmittelbaren – und damit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen – Bestattungskosten zu begleichen, sondern sämtliche Kosten, die bei der Beerdigung anfallen. Damit sind die unmittelbaren Beerdigungskosten nur insoweit um die Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung zu kürzen, als diese anteilig auf die eigentlichen Bestattungskosten entfallen ( a. a. O.).
Dem Steuerpflichtigen entstehen für die Beerdigung eines nahen Angehörigen Aufwendungen von 5.000 €. Diese bestehen zu 4.000 € aus unmittelbaren und zu 1.000 € aus mittelbaren Beerdigungskosten. Der Angehörige hinterlässt keinen Nachlass. Der Steuerpflichtige erhält aus einer Sterbegeldversicherung, die der nahe Angehörige auf ihn abgeschlossen hat, eine Versicherungsleistung von 3.500 €.
Lösung:
Als außergewöhnliche Belastung sind dem Grunde nach nur die unmittelbaren Beerdigungskosten von 4.000 € abzugsfähig. Diese sind um die Leistung der Sterbegeldversicherung zu kürzen. Die Versicherungsleistung von 3.500 € entfällt im vorliegenden Fall – entsprechend dem Anteil der unmittelbaren Beerdigungskosten an den gesamten Beerdigungskosten – zu ⅘ auf die unmittelbaren Beerdigungskosten.
Daher sind die unmittelbaren Beerdigungskosten von 4.000 € um 2.800 € (⅘ von 3.500 €) zu kürzen. Es ergibt sich eine außergewöhnliche Belastung von 1.200 €.
Hat der Verstorbene dem Steuerpflichtigen vor seinem Tod Vermögenswerte (z. B. ein Grundstück) zugewendet, die im Zeitpunkt des Todesfalls noch werthaltig und nicht aufgezehrt sind, so kommt ein Abzug der Beerdigungskosten nur in der Höhe in Betracht, wie die Aufwendungen den Wert des hingegebenen Vermögens übersteigen. Denn in diesem Fall hat der Steuerpflichtige durch die Annahme der Vermögensübertragung dazu beigetragen, dass die Bestattungskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können (vgl. BStBl 1997 II S. 387). Dies gilt unabhängig von der Form der Vermögensübertragung (Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, etc.).
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S 2284.1.1-21/1 St32
Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 1034 Nr. 19
ErbStB 2017 S. 179 Nr. 6
XAAAG-40082