Gründe
Dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) war wegen 1964 und 1965 durchgeführter Ausfuhren von Gerste von der ehemaligen Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel Erstattung gewährt worden. Die betreffenden Erstattungsbescheide sind jedoch 1965 bzw. 1968 widerrufen worden. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ist vom Finanzgericht (FG) durch das angefochtene Urteil abgewiesen worden. Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im November 1972 zugestellt worden. Bereits im Juni desselben Jahres war jedoch über das Vermögen des Klägers ein (Anschluss-)Konkursverfahren eröffnet worden. Nachdem dies dem FG vom Kläger mitgeteilt worden war, ließ dieses das Urteil auch dem Konkursverwalter zustellen und behandelte das Urteil in der Folgezeit, nachdem der Konkursverwalter Rechtmittel nicht eingelegt hatte, als rechtskräftig. Das Konkursverfahren ist im Januar 1991 aufgehoben worden.
Im Februar 1998 hat sich der Kläger bei dem FG wegen des Verfahrens gemeldet und die Auffassung vertreten, wegen der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfahrensunterbrechung habe die Zustellung des Urteils keine Wirkungen gehabt. Hierauf hat das FG das Urteil den Beteiligten erneut, dem Kläger am , zugestellt.
Der Kläger hat gegen das Urteil am Revision eingelegt, die er auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Bundesanstalt) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom (BGBl I, 1861, mit zahlreichen späteren, hier jedoch nicht erheblichen Änderungen) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung einer Revision. Diese Vorschrift, auf die der Kläger von der Geschäftsstelle des beschließenden Senats ausdrücklich hingewiesen worden ist, hat der Kläger nicht beachtet. Er gehört nicht zu den Angehörigen der vorgenannten Berufsstände und kann daher eine Revision beim BFH selbständig nicht wirksam einlegen.
Die vorgenannte Vorschrift gilt zwar nach Art. 2 Nr. 1 BFHEntlG nicht für Verfahren über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Finanzgerichte, die vor In-Kraft-Treten des BFHEntlG, nämlich vor dem (Art. 4 BFHEntlG), verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind. Das angefochtene Urteil, das nicht verkündet worden ist, ist jedoch dem Kläger nach dem vorgenannten Zeitpunkt zugestellt worden. Ob der Kläger dabei gemäß § 55 Abs. 1 FGO über den nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG bestehenden Vertretungszwang schriftlich hätte belehrt werden müssen (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 55 Rdnr. 18), was nicht geschehen ist, bedarf keiner Entscheidung; denn selbst wenn —über den Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO hinausgehend— über den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang zu belehren sein sollte, würde das Unterbleiben einer solchen Belehrung nicht dazu führen, dass eine entgegen Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG ohne einen postulationsfähigen Vertreter eingelegte Revision deshalb zulässig wäre (vgl. , BFH/NV 1998, 73).
Dass das Urteil vor dem an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers und den Verwalter in dem Konkurs über sein Vermögen zugestellt worden ist und nach der eben angeführten Vorschrift des Art. 2 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG der heute vor dem BFH bestehende Vertretungszwang bei solchen Urteilen nicht eingreift, ändert an der Unzulässigkeit der Revision nichts. Die damals vorgenommenen Zustellungen bewirkten zwar, dass trotz der infolge des Konkurses eingetretenen Unterbrechung des vom Konkursverwalter nicht aufgenommenen Verfahrens (§ 155 FGO i.V.m. § 240 der Zivilprozeßordnung —ZPO—) ein Urteil existent wurde, welches der Kläger als von ihm betroffener Gemeinschuldner hätte anfechten können (vgl. , Neue Juristische Wochenschrift 1995, 2563). Diese Möglichkeit war dem Kläger eröffnet, ohne dass er die Aufhebung des Konkursverfahrens hätte abwarten oder eine Frist hätte einhalten müssen; denn die Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist durch die damaligen Zustellungen nicht in Lauf gesetzt worden, weil diese entsprechend § 155 FGO i.V.m. § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam waren (, BGHZ 111, 104).
Seit dem In-Kraft-Treten des BFHEntlG musste der Kläger freilich insofern den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang beachten. Denn davon ausgenommen sind gemäß Art. 2 Nr. 1 BFHEntlG nur Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen, die vor dem In-Kraft-Treten des BFHEntlG wirksam zugestellt (oder verkündet) worden sind. Die dortige Regelung trägt im Wesentlichen der Überlegung Rechnung, dass es für eine in der Regel kurze Übergangszeit (nämlich bis zum Ablauf der durch die Zustellung solcher Entscheidungen bereits in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist) bei der Postulationsfähigkeit von jedermann auch vor dem BFH bewenden kann, was dem Bedürfnis der Beteiligten, sich auf die Neuregelung einstellen zu können, entspricht, zumal solche Entscheidungen einen Hinweis auf den (künftigen) Vertretungszwang beim BFH im Allgemeinen nicht enthalten werden. Art. 2 Nr. 1 BFHEntlG ist dahin auszulegen, dass nur bei einer wirksamen Zustellung (oder Verkündung) einer Entscheidung vor In-Kraft-Treten des BFHEntlG Vertretungszwang vor dem BFH nicht besteht, dass also mit anderen Worten die Vorschrift nicht nur gleichsam auf den tatsächlichen Vorgang der Bekanntmachung der Entscheidung durch Zustellungsmaßnahmen oder mündliche Eröffnung abstellt. Denn es muss im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber, wo er auf den Zeitpunkt der Vornahme bestimmter Prozesshandlungen wie hier der Zustellung abstellt, damit nicht Realakte, sondern die nach Maßgabe des Prozessrechts wirksame Vornahme dieser Handlungen meint.
Das Absehen von der Erhebung von Kosten folgt aus § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 1101 Nr. 9
SAAAA-66098