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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 464/14 EFG 2017 S. 645 Nr. 8

Gesetze: BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Zuwegung zu einer Windenergieanlage ist keine Betriebsvorrichtung

Leitsatz

Die Zuwegung zu einer Windenergieanlage in einem Windpark ist als selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Es handelt sich nicht um eine Betriebsvorrichtung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2017 S. 496
EFG 2017 S. 645 Nr. 8
KÖSDI 2017 S. 20469 Nr. 10
NAAAG-39797

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 08.12.2016 - 2 K 464/14

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