1. Die Zuständigkeit des bisherigen Trägers der Sozialhilfe bleibt auch bei einem Wechsel aus einer stationären Einrichtung in eine Wohnung mit Hilfen zum ambulant betreuten Wohnen bestehen.
2. Bei der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IX handelt es sich um eine solche im Außenverhältnis zu dem Leistungsberechtigten, die nichts über das Innenverhältnis der im Erstattungsverhältnis befassten Träger aussagt. Lediglich nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ist bei fehlender Weiterleitung ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X ausgeschlossen.
3. Zum Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII.
4. Zu den strukturellen Anforderungen an einen ambulanten Dienst bei der Erbringung von Leistungen des betreuten Wohnens.
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