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BFH 21.07.2016 X R 11/14, StuB 5/2017 S. 205

Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen

(1) Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO wird in einem besonderen Verwaltungsverfahren getroffen. (2) Eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO nicht mehr beantragt werden kann, bestand vor Inkrafttreten des § 171 Abs. 10 Satz 2 AO nicht. (3) Die Ermessensentscheidung nach § 163 AO darf jedoch ein Zeitmoment berücksichtigen. (4) Gerichte haben Verwaltungsanweisungen nicht selbst auszulegen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (Bezug: § 157 Abs. 2, § 163, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 5, § 171 Abs. 10 Satz 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 179, § 181, § 228 Satz 2, § 347 Abs. 1 Satz 2 AO; Art. 97 § 10 Abs. 12 EGAO).

Praxishinweise

Nach § 163 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen bei der Festsetzung der Steue...

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