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Lexikon - Stand: 12.02.2024

Innenumsatz

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Der Unternehmensbegriff umfasst die gesamte Tätigkeit des Unternehmers. Hierbei können sog. Innenumsätze zwischen zwei oder mehreren Unternehmensteilen ausgeführt werden, die umsatzsteuerrechtlich unerheblich sind. Der Beitrag stellt die Grundsätze der Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen dar und gibt anhand eines Praxisbeispiels Hinweise zur zutreffenden Buchung.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


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1200
Bank
1470
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen verbundene Unternehmen
4210
Miete (unbewegliche Wirtschaftsgüter)
8000
Umsatzerlöse
8010
Umsatzerlöse

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1260
Forderungen gegen verbundene Unternehmen
1800
Bank
4000
Umsatzerlöse
4010
Umsatzerlöse
6210
Miete (unbewegliche Wirtschaftsgüter)

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfasst das Unternehmen des Unternehmers die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (sog. Unternehmenseinheit). Dieser elementare Grundsatz im Umsatzsteuerrecht gilt auch dann, wenn der Unternehmer mehrere Tätigkeiten ausübt, die völlig unterschiedlich ausgeprägt sind.

Beispiel 1

Unternehmer U betreibt einen Bäckereibetrieb und ist darüber hinaus als Buchautor tätig.

Lösung

Zum Unternehmen des U gehören beide Tätigkeiten, auch wenn sie verschiedenen Kategorien zuzuordnen sind.

Innerhalb des gesamten Unternehmens kann es zu keinem Leistungsaustausch kommen, denn Umsätze können nur dann steuerbar sein, wenn sie mit Außenwirkung ausgeführt werden. Das bedeutet: Es müssen sich zwei unterschiedliche Steuersubjekte als Leistender und Leistungsempfänger gegenüberstehen. Werden Leistungen zwischen einzelnen Betrieben des Unternehmers ausgetauscht, sind diese nicht steuerbar. Sie werden als sog. Innenumsätze oder auch Innenleistungen bezeichnet.

Unerheblich ist dabei, ob aus ertragsteuerlichen Gründen sog. Verrechnungspreise berechnet und bezahlt werden.

Beispiel 2

Unternehmer U betreibt ein Bauunternehmen und vermietet darüber hinaus 20 Wohnungen. Aufgrund von Sanierungsarbeiten in den Mietobjekten werden Materialien aus dem Bestand des Bauunternehmens in den Wohnungen verbaut, die von den Arbeitnehmern des Bauunternehmens ausgeführt werden. U erstellt hierfür jeweils Rechnungen (getrennt nach Wohnungen) über insgesamt 30.000 €. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgt vom Vermietungskonto auf das Konto des Bauunternehmens.

Lösung

Zum Unternehmen des U gehören das Bauunternehmen und die Vermietungstätigkeit. Die vom Bauunternehmen ausgeführten Sanierungsarbeiten an den Unternehmenszweig „Vermietungen“ sind nicht steuerbare Innenumsätze, da sie lediglich zwischen den einzelnen Unternehmensteilen ausgeführt werden.

Unerheblich ist, dass Rechnungen erstellt und diese Leistungen auch bezahlt werden. Auch liegen keine unentgeltlichen Wertabgaben nach § 3 Abs. 1b UStG vor, da die Leistungen nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet werden.

Ggf. ist hier zur prüfen, ob eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG notwendig ist. Dies ist dann erforderlich, wenn die Baumaterialien zunächst für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke erworben wurden und – wie hier – später für einen nicht steuerbaren Innenumsatz vorsteuerschädlich verwendet werden.

Hinweis:

Nicht steuerbare Innenumsätze liegen auch zwischen Organisationseinheiten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vor. Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Organisationseinheit des Bundes oder der Länder nach § 18 Abs. 4f und Abs. 4g UStG aufgrund des dezentralen Besteuerungsverfahrens eigene umsatzsteuerliche Erklärungspflichten haben.Leistungen aus dem unternehmerischen an den nichtunternehmerischen (hoheitlichen) Bereich derselben Gebietskörperschaft stellen rein begrifflich keine Innenumsätze dar. In diesen Fällen ist das Vorliegen von unentgeltlichen Wertabgaben zu prüfen.

3.2 Organschaft

Die Grundsätze der Unternehmenseinheit gelten insbesondere in Fällen der Organschaft. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG werden bestimmte Unternehmen (sog. Organgesellschaften) als nicht selbständig angesehen, wenn sie finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein beherrschendes Unternehmen (sog. Organträger) eingegliedert sind. In derartigen Fällen bilden der Organträger und die Organgesellschaften das einheitliche Unternehmen (sog. Organkreis).

Werden Leistungen zwischen Organgesellschaften und Organträger oder umgekehrt ausgeführt, sind diese als Innenumsätze nicht steuerbar. Entsprechendes gilt für Leistungen zwischen den Organgesellschaften. Nur wenn Leistungen den Organkreis verlassen, kann ein Leistungsaustausch vorliegen. Dies gilt jedoch nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG nur für solche Innenleistungen, die zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen ausgetauscht werden. Innenumsätze innerhalb eines Organkreises können keine Reisevorleistungen i. S. des § 25 Abs. 1 und 3 UStG sein.

Hinweis:

Aufgrund eines Urteils des EuGH ist zweifelhaft, ob in einem Organkreis nicht steuerbare Umsätze vorliegen können. Wegen dieser Unsicherheit, die nicht im Einklang mit der vorgenannten nationalen Sichtweise steht, hat der BFH den EuGH erneut angerufen.

Im Zusammenhang mit der Berechnung der 10 %-Grenze zur Bestimmung des Bauleistenden nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG in Organschaftsfällen bleiben nicht steuerbare Innenumsätze unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Innenumsätze von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität sowie von Wärme und Kälte über ein Wärme- oder Kältenetz durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer unter den Bedingungen des § 3g UStG nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a i. V. mit Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG zur Bestimmung der Wiederverkäufereigenschaft. Entsprechendes gilt für Innenumsätze von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 12 Satz 1 UStG.

Die Wirkungen der Organschaft sind auf das Inland beschränkt. Die im Inland gelegenen Unternehmensteile sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG als ein Unternehmen zu behandeln.

Der Begriff des Unternehmens in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG bleibt von der Beschränkung der Organschaft auf das Inland unberührt. Daher sind grenzüberschreitende Leistungen innerhalb des Unternehmens, insbesondere zwischen dem Unternehmer, z. B. Organträger oder Organgesellschaft, und seinen Betriebsstätten oder umgekehrt nicht steuerbare Innenumsätze.

Beispiel 3

Der Organträger O mit Sitz in Berlin hat jeweils Organgesellschaften in Dortmund (D) und Hamburg (H). Darüber hinaus hat O in Zürich, Schweiz (Z), eine Betriebsstätte. O versendet Waren an D, an H und an Z.

Lösung

Sämtliche Warenbewegungen sind nicht steuerbare Innenumsätze.

Hinweis:

Davon ausgenommen sind Warenbewegungen zwischen zwei Mitgliedstaaten aufgrund eines innergemeinschaftlichen Verbringens.

3.3 Innergemeinschaftliche Warenbewegungen

Betreibt der Unternehmer sein Unternehmen nicht nur im Inland, sondern auch in anderen EU-Mitgliedstaaten und werden Gegenstände seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates befördert oder versendet, liegt ein sog. innergemeinschaftliches Verbringen vor. Obwohl der Gegenstand das Unternehmen nicht verlässt – also ein Innenumsatz vorliegt –, wird ein Leistungsaustausch nach § 1a Abs. 2 UStG gesetzlich fingiert, um Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union nachvollziehen und kontrollieren zu können.

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