Instanzenzug: SG Chemnitz Az: S 3 AS 1029/14vorgehend Sächsisches Landessozialgericht Az: L 8 AS 944/14 Urteil
Gründe
I
1Der Kläger erstrebt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines Kfz als Leistung nach dem SGB II.
2Er stellte im September 2013 den Antrag auf Übernahme von Kosten für die Anschaffung eines Kfz in Höhe von 2650 Euro als Zuschuss aus dem Vermittlungsbudget. Er verwies auf eine Einstellungszusage ab dem in P, für den Weg zu der Beschäftigung benötige er das Kfz. Der Beklagte lehnte die Förderung ab (mündlicher VA vom , Widerspruchsbescheid vom ). Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ).
3Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend und wirft folgende Fragen auf:
4"1. Kann ein fehlendes Ermessen im Verwaltungsverfahren im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden?"
5"2. Welche Anforderungen an die Ermessensausübung werden bei einem mündlich erteilten Verwaltungsakt gestellt? Wie sind die Grundsätze der Ermessensausübung bei einem mündlichen Verwaltungsakt darzulegen?"
II
6Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
7Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
8Der Kläger wirft zwar Rechtsfragen auf, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, er legt jedoch nicht in der gebotenen Weise dar, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen klärungsbedürftig sind. Insbesondere setzt er sich nicht mit § 41 Abs 1 Nr 2, Abs 2 SGB X und den zur Frage der Nachholung von Ermessens im Vorverfahren ergangenen Rechtsprechung ( - SozR 3-2200 § 712 Nr 1; - juris RdNr 14) auseinander. Auch zur Frage der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen im Einzelfall finden sich keine Ausführungen. Er legt insbesondere nicht dar, dass es, wenn eine Nachholung der Ermessensausübung bis zum Abschluss des Vorverfahrens möglich wäre, es auf die zweite Frage noch ankommt. Soweit er die Entscheidung des LSG für inhaltlich unzutreffend hält, bezeichnet dies keinen Grund, die Zulassung der Revision zuzulassen.
9Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
DAAAG-38908