Bei der Abwägung ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen. Bei geringer Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache fällt die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung mit sofortiger Wirkung eintretende Folge in der richterlichen Abwägungsentscheidung grundsätzlich nicht zugunsten der Antragsteller ins Gewicht. Das heißt, die Folgen, die sich für die Antragsteller mit dem Sofortvollzug verbinden, sind grundsätzlich nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Bei wahrscheinlicher Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts und deshalb gegebener hoher Erfolgswahrscheinlichkeit der Hauptsache kann jedoch auch die nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung sofort geltende Folge zugunsten der Antragsteller berücksichtigt werden. Dies steht nicht im Widerspruch zur gesetzlichen Maßgabe der sofortigen Geltung der entsprechenden Belastung, weil der Gesetzgeber von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts ausgegangen ist.
Fundstelle(n): ZAAAG-38704
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LSG Bayern, Beschluss v. 06.12.2016 - L 18 AS 770/16 B ER
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